Statuten Netzwerk Au Stockerau
Statuten des Vereins
„Netzwerk Au Stockerau“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen „Netzwerk Au Stockerau“.
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Er hat seinen Sitz in 2000 Stockerau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Stockerau, NÖ, und auf andere Gebiete.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der überparteiliche und nicht auf Gewinn gerichtete Verein bezweckt insbesondere:
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den Schutz und die Erhaltung des Naturschutzgebietes der Stockerauer Au sowie des Europaschutzgebietes „Tullnerfelder Donauauen“
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die Erhaltung von Grünflächen auf allen unverbauten Flächen des Gemeindegebietes
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Der Verein will weiters das Bewusstsein über die ökologische Bedeutung der Stockerauer Au sowie der Grünflächen in Stockerau u.a. im Zusammenhang mit Arten- und Biotopschutz fördern
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die finanzielle Beteiligung an Gerichtsverfahren und/oder Anwaltskosten zur Erhaltung des Natur- und Europaschutzgebietes
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Darüber hinaus will der Verein als Selbsthilfeorganisation der BürgerInnen im Zusammenhang mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen wirken
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Im Interesse der Wahrnehmung dieser Aufgaben bemüht sich der Verein um die Zusammenarbeit mit allen gleich oder ähnlich orientierten Vereinigungen im In- und Ausland und sucht Kontakt zu allen anderen seinen Zweck berührenden Organisationen
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
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Durchführung von geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden, Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Workshops, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen, die auf die Information über den Natur- und Umweltschutz gerichtet sind
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Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pressearbeit, um die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Vereins zu informieren
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Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern und Newslettern
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Internetauftritt
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Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Mitgliedsbeiträge
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Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
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Sach- und Geldspenden, Sammlungen, Kooperationen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen,
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Förderungen von privaten und öffentlichen Stellen.
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Sämtliche Beiträge und Gebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die Mittel dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden
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Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
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Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen ab dem 14. Lebensjahr werden. Für physische Personen unter 14 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig.
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Über den Beitritt in mündlicher oder schriftlicher Erklärung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei der Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenpräsidentschaft erfolgt auf Antrag von drei Mitgliedern durch den Vorstand.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens im Laufe des Monats des gewünschten Austritts vorher schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen eines gegen den Vereinszweck gerichteten Verhaltens durch den Vorstand in geheimer Abstimmung verfügt werden.
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Entrichtete Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet, allenfalls offene Forderungen des Vereins aus der Mitgliedschaft werden sofort fällig.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von Vorstand über Antrag von drei Mitgliedern beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insbesondere sind sie in der Generalversammlung stimmberechtigt und genießen auch das passive Wahlrecht. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern unter 14 Jahren nicht zu. Juristischen Personen stehen in der Generalversammlung bis zu vier Vertreter zu, wobei das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt werden kann. Über eine höhere Anzahl der Vertreter entscheidet der Vorstand.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsprüfer und
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das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der RechnungsprüferInnen,
d) Beschluss der RechnungsprüferInnen in Hinblick auf die finanzielle Gebarung des Vereins,
binnen vier Wochen statt. -
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (oder EMail- Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand, vertreten durch den Obmann oder einer seiner Stellvertreter, schriftlich einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf maximal drei Stimmen ausüben.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die erste StellvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung der/die jeweils nächstgereihte StellvertreterIn. Wenn auch die StellvertreterInnen verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz (oder eine vom Vorstand bestimmte Person).
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag, sofern ein solcher vorgelegt wird;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
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Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
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Entlastung des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
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Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann bzw. der Obfrau und bis zu zwei StellvertreterInnen, SchriftführerInnen und StellvertreterInnen sowie Kassier/in und StellvertreterInnen, sowie den ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dies gilt nicht für die Funktion des Obmannes bzw. der Obfrau. Fällt der Obmann bzw. die Obfrau überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Obmannes bzw. Obfrau einzuberufen. Fallen auch die StellverteterInnen weg, so ist von einem Vorstandsmitglied unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des Obmannes bzw. der Obfrau an den/die erste StellvertreterIn, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung wirksam sofern kein Rücktrittsdatum festgelegt wurde.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses soweit erforderlich;
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die StellvertreterIn unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines/r StellvertreterIn oder des/der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann bzw. Obfrau und einen in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen (bzw. falls keine StellvertreterInnen gewählt sind ein anderes Vorstandsmitglied).
§ 14: RechnungsprüferInnen
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Ein/e RechnungsprüferIn wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den RechnungsprüferInnenn obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.
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Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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