Höchstgericht stoppt Behörden-Schlupfloch im Naturschutz:
Akteneinsicht für Umweltschutzverein durch besorgte Stockerauer Bürger erzwungen
Mit einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Praxis beendet, mit der Naturschutzbehörden in Österreich Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen aushebeln konnten. Im konkreten Fall hatte die NÖ Landesregierung dem Verein „Pro Thayatal“ in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Vereins Netzwerk Au Stockerau die Akteneinsicht in ein Verfahren zu Eingriffen im Europaschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen verweigert. Der VwGH hob die Entscheidung der Vorinstanz am 22. April 2026 auf (Ra 2024/10/0016).
Anlass war eine Meldung an die Naturschutzbehörde von Stockerauer Bürgern, die später den Verein Netzwerk Au Stockerau gründeten, zu Kahlschlägen, Aufforstungs- und Häckselungsmaßnahmen auf acht Auwald-Flächen im Naturschutzgebiet Stockerauer Au, die Teil des FFH- und Vogelschutzgebiets „Tullnerfelder Donau-Auen“ sind.
Die Landesregierung prüfte die Maßnahmen, erklärte sie für unproblematisch und schloss damit auch die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung aus. Den Antrag des Vereins Pro Thayatal (als anerkannte Umweltschutzorganisation) auf Akteneinsicht – gestellt durch die List Rechtsanwaltskanzlei – wies sie zurück: Da kein formelles Bewilligungsverfahren laufe, habe die Umweltorganisation keine Parteistellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgte dieser Linie.
Der VwGH widersprach dem in seinem aktuellen Urteil:
Wenn in einem Verfahren Vorschriften zur Anwendung kommen, die der Umsetzung von EU-Umweltrecht dienen, müssen anerkannte Umweltorganisationen aufgrund der Aarhus-Konvention und der EU-Grundrechte-Charta Zugang zur Akte und zum Verfahren haben. Genau das war hier der Fall: § 10 NÖ Naturschutzgesetz, der die Naturverträglichkeitsprüfung regelt, setzt die FFH-Richtlinie der Europäischen Union um.
Es musste bis vor das Höchstgericht gegangen werden, um etwas Selbstverständliches durchzusetzen.
Laut Fiona List, Geschäftsführerin der List Rechtsanwalts GmbH, „liegt in Österreich im Naturschutzvollzug so vieles im Argen, dass Behörden inzwischen gezielt jene Verfahrensart wählen, in der Umweltorganisationen nicht hineinschauen können. Der VwGH hat klargestellt: Diese Strategie geht nicht. Wer EU-Naturschutzrecht anwendet, muss sich kontrollieren lassen.“
Die Entscheidung hat Folgen weit über das Tullnerfelder Verfahren hinaus. Vergleichbare Konstellationen – Behörden prüfen Eingriffe in Schutzgebiete, lehnen die Bewilligungspflicht ab und schließen damit eine externe Kontrolle aus – kommen in allen Bundesländern regelmäßig vor.
Der VwGH hält mit seiner Entscheidung in aller Deutlichkeit fest, dass Umweltorganisationen die Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht zusteht.
Die Zurückweisung der Parteistellung von Umweltorganisationen und damit die Möglichkeit, die Einhaltung von unionsumweltrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen zu lassen sowie der Zugang zu nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), ist auch Inhalt des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens INFR(2014)4111 bei der EU-Kommission gegen Österreich.
Es wird, wie die Kommission ausführt, Nichtregierungsorganisationen (NROs) und Einzelpersonen keine Klagebefugnis vor einem Gericht eingeräumt, um Entscheidungen oder Unterlassungen anzufechten, die unter Verstoß gegen das EU-Umweltrecht – wie beispielsweise Versäumnisse bei der Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen – erlassen wurden.
Das Urteil in einem weiteren Verfahren am Landesverwaltungsgericht NÖ zu unserer Beschwerde gegen den Bescheid der BH Korneuburg vom Februar 2024 betr. Verwaltungsverfahren nach dem NÖ Umwelthaftungsgesetz, steht derzeit noch aus.
Wir setzen uns auch weiterhin dafür ein, die Stockerauer Au vor massiven Eingriffen zu schützen und das Natur- und Europaschutzgebiet in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten.
